Am 18. Mai 2025 stimmen wir im Kanton St. Gallen über eine Anpassung des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung ab. Mit der Botschaft zur Vorlage führte die Kantonsregierung beiläufig eine neue Rechtsauffassung zu Selbstbedienungsläden ohne Personal ein. Der Kantonsrat möchte das mit dem Hofladenartikel korrigieren.
Nach neuer Rechtsauffassung der Regierung würde für Selbstbedienungsläden ohne Personal (wie etwa Hofläden) auch die Ladenöffnungsordnung aus dem Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung gelten. Für die Regierung ist nicht die Anwesenheit von Personal relevant, sondern die räumliche Abgeschlossenheit des Verkaufsladens. Damit widerspricht die neue Haltung der Regierung dem Sinn & Zweck des Gesetzes, dem Gesetzeswortlaut, dem Verordnungswortlaut, dem Kapiteltitel in der Botschaft und vor allem der gängigen Praxis. Überall dort ist nämlich die Anwesenheit von Personal das entscheidende Kriterium.
Das ist problematisch, da damit zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten neu betroffen wären, für die das Gesetz nicht gedacht wurde. Von der Rechtsauffassung, wonach die räumliche Abgeschlossenheit eines Ladens für die Unterstellung unter die Ladenöffnungsordnung relevant ist, wären z.B. auch Verkaufsautomaten betroffen, je nachdem wo sie positioniert sind. Der Kantonsrat hat innerhalb des III. Nachtrags zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung ohne Gegenstimme den Hofladenartikel geschaffen und diesen Fehler korrigiert.
Für den Vollzug des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung ist die politische Gemeinde zuständig. Seit Publikation der Regierungsbotschaft scheint einzig die Stadt St. Gallen die angepasste Rechtsauffassung anzuwenden.
Mit einem JA zum III. Nachtrag zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung wird die bewährte Praxis explizit ins Gesetz geschrieben. Damit wird Rechtssicherheit geschaffen und bereits anberaumte Gerichtsprozesse werden vermieden.